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   OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2 - 40/07 (REV) - 1 Ss 103/07   

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https://dejure.org/2008,32464
OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2 - 40/07 (REV) - 1 Ss 103/07 (https://dejure.org/2008,32464)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 2 - 40/07 (REV) - 1 Ss 103/07 (https://dejure.org/2008,32464)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2008 - 2 - 40/07 (REV) - 1 Ss 103/07 (https://dejure.org/2008,32464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die befristete Anhörungsrüge nach § 356a Strafprozessordnung (StPO); Anhörungsrüge im einem Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...

  • Judicialis

    StPO § 33a; ; StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 356 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags als Voraussetzung der befristeten speziellen Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 317
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2-40/07
    Die Kostenentscheidung entspricht § 465 StPO (vgl. OLG Köln in NStZ 2006, 181; Meyer-Goßner, a.a.O., § 356 a Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2-40/07
    Die Befristung des Rechtsbehelfs nach § 356 a S. 2 StPO dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden; die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen soll durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können (vgl. BGHR StPO § 356 a Frist 1; Regierungsentwurf eines Anhörungsrügengesetzes in BR-Drs. 663/04, S. 43).
  • OLG Jena, 04.10.2007 - 1 Ss 127/07

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2-40/07
    Ohne Bedeutung bleibt, ob die Revisionsentscheidung durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO), originären Beschluss (§ 349 Abs. 1 oder 2 StPO) oder Beschluss nach Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Verwerfungsbeschluss des Tatgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO (hierzu vgl. OLG Jena in NJW 2008, 534) ergangen ist.
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